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BGH Beschluss vom 05.02.2020 – IV ZA 32/19

4. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:050220BIVZA32.19.0

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IV ZA 32/19 vom 5. Februar 2020 in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2020:050220BIVZA32.19.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2020 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Prof. Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann

beschlossen:

Der Senatsbeschluss vom 22. Januar 2020 wird im Rubrum dahingehend berichtigt, dass die Klägerin und Widerbeklagte durch die Rechtsanwälte Dr. Baukelmann und Tretter vertreten wird.

Gründe§

Der Senatsbeschluss vom 22. Januar 2020 wurde gemäß Verfügung der Geschäftsstelle am selben Tag an die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Parteien abgesandt. Den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde er am 29. Januar 2020 zugestellt. Am 24. Januar 2020 hatten sich die Rechtsanwälte Dr. Baukelmann und Tretter für die Klägerin bestellt. In einem derartigen Fall kommt analog § 321 ZPO eine Berichtigung des Beschlusses dahin in Betracht, dass die Klägerin durch die Rechtsanwälte Dr. Baukelmann und Tretter vertreten wird. Im Zeitpunkt ihrer Bestellung war das Verfahren noch nicht abgeschlossen, weil die Zustellung des am 22. Januar 2020 gefassten Senatsbeschlusses an die Parteien noch ausstand (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 - IV ZR 233/09, juris Rn. 14, 16).

Mayen Prof. Dr. Karczewski Lehmann

Dr. Brockmöller Dr. Bußmann

Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 27.04.2018 - 10 O 3770/16 Ver - OLG München, Entscheidung vom 05.11.2019 - 25 U 1838/18 -