Rechtsprechung / BGH / 8. Zivilsenat / 2020

BGH Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 170/18

8. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:280120BVIIIZR170.18.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die als Gegenvorstellung anzusehende Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-28/viii-zr-170-18#rd_1

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 2. Januar 2020 gegen den mit Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2019 auf 62.700 € festgesetzten Wert des Beschwerdeverfahrens "Streitwertbeschwerde" erhoben und eine Herabsetzung des Streitwerts auf 40.000 € beantragt.

II.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-28/viii-zr-170-18#rd_2

Die Beschwerde ist als Gegenvorstellung zulässig, aber unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-28/viii-zr-170-18#rd_3

1. Gegen einen Streitwertbeschluss des Bundesgerichtshofs ist zwar keine Beschwerde zulässig. Statthaft ist aber eine Gegenvorstellung, die in der für eine Beschwerde geltenden Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt werden muss (BGH, Beschlüsse vom 7. April 2011 - VII ZR 66/07, juris Rn. 7 mwN; vom 13. November 2019 - IV ZR 178/18, juris Rn. 3). Diese Frist ist hier eingehalten.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-28/viii-zr-170-18#rd_4

2. Die Gegenvorstellung ist jedoch unbegründet. Eine Änderung des festgesetzten Streitwerts ist nicht veranlasst, da er mit 62.700 € zutreffend bemessen worden ist.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-28/viii-zr-170-18#rd_5

Der Streitwert erhöht sich im Streitfall gemäß § 45 Abs. 3 GKG - ausgehend von der Klageforderung in Höhe von 20.000 € - um 42.700 € auf 62.700 €.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-28/viii-zr-170-18#rd_6

a) Die Werterhöhung gemäß § 45 Abs. 3 GKG bemisst sich bei einer hilfsweise erklärten Aufrechnung mit mehreren rechtlich selbstständigen Gegenansprüchen gegen eine bestrittene Klageforderung anhand des Gesamtwerts der rechtskraftfähig aberkannten Gegenforderungen, wenn das Gericht die Klage für begründet, die Gegenforderungen jedoch für unbegründet erachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 1991 - VIII ZR 294/90, NJW-RR 1992, 316 unter 2 [zu § 19 Abs. 3 GKG aF]; OLG Düsseldorf, BauR 2010, 937 Rn. 12). Mehrere nicht verselbstständigte Teilbeträge derselben hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderung - wie etwa unselbstständige Rechnungsposten eines einheitlichen Vorschussanspruchs - können hingegen nicht in einem Eventualverhältnis zueinander stehen und infolgedessen auch keine mehrfache Werterhöhung gemäß § 45 Abs. 3 GKG auslösen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 1995 - XII ZR 218/94, NJW-RR 1995, 508 unter [II] 2 b [zu § 19 Abs. 3 GKG aF]).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-28/viii-zr-170-18#rd_7

b) Danach beträgt die Werterhöhung nach § 45 Abs. 3 GKG im Streitfall 42.700 €.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-28/viii-zr-170-18#rd_8

Die Beklagte hat hilfsweise - wegen Nichtabnahme des Recyclers durch die Klägerin - mit folgenden Schadensersatzforderungen aufgerechnet:

- 5.000 € Vermittlungsgebühr für den Ersatzverkauf

- 15.000 € Differenz zwischen Inzahlungnahme eines anderen Recyclers im Rahmen des Ersatzverkaufs und tatsächlich erzieltem Erlös bei der Weiterveräußerung dieses anderen Recyclers

- 10.000 € Wertverlust des Traktors, der im Rahmen des Ersatzverkaufs ebenfalls in Zahlung genommen wurde, bislang jedoch nicht weiterveräußert werden konnte

- 12.700 € Kosten der Lagerung des streitgegenständlichen Recyclers vom 1. Juli 2015 bis 4. November 2015 (Zeitpunkt des Ersatzverkaufs)

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-28/viii-zr-170-18#rd_9

Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich hierbei um rechtlich selbstständige Gegenforderungen und nicht etwa um unselbstständige Positionen eines einheitlichen Anspruchs. Zwar stützt die Beklagte die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche sämtlich auf dieselbe behauptete Pflichtverletzung der Klägerin, namentlich die Nichtabnahme des betreffenden Recyclers. Jedoch leitet sie aus dieser behaupteten Pflichtverletzung unterschiedliche Schadensersatzansprüche aufgrund jeweils verschiedener Lebenssachverhalte (zusätzliche Vermittlungsgebühr, Erlösminderung durch ungünstigen Weiterverkauf bzw. eingetretenen Wertverlust der in Zahlung genommenen Gegenstände, Lagerkosten) ab. Gegenstand der Hilfsaufrechnung sind mithin mehrere Schadensersatzansprüche, die zweifellos in einem Eventualverhältnis zueinander stehen können und deshalb - jeweils - eine entsprechende Streitwerterhöhung auslösen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-28/viii-zr-170-18#rd_10

Über die genannten Gegenforderungen haben beide Vorinstanzen eine rechtskraftfähige Entscheidung getroffen. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsurteil auch ausdrücklich in vollem Umfang zur Überprüfung durch die Revisionsinstanz gestellt.

Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger
Kosziol Wiegand