Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2018

BGH Beschluss vom 28.08.2018 – X ZA 2/18

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2018:280818BXZA2.18.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZA 2/18

vom

28. August 2018

in der Verfahrenskostenhilfesache

hier: Gegenvorstellung

ECLI:DE:BGH:2018:280818BXZA2.18.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann, und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Anmelders wird zurückgewiesen.

Gründe§

1 Die Eingabe des Anmelders, mit der er sich gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juli 2018 wendet, ist als Gegenvorstellung zu behandeln. Diese bleibt ohne Erfolg.

2 Der Senat hat nicht angenommen, der Anmelder habe sich nicht mit der Auffassung des Prüfers des Patentamts auseinandergesetzt, sondern einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs mit der Begründung verneint, dass sich das Patentgericht mit dem schriftlich eingereichten Vorbringen des Anmelders auseinandergesetzt hat. Er hat in diesem Zusammenhang ergänzend bemerkt, dass sich weder aus dem Vorbringen des Anmelders im Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe noch aus den Akten des Patentgerichts Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er dort in der mündlichen Verhandlung Gesichtspunkte vorgetragen hat, die über sein schriftlich eingereichtes Vorbringen hinausgingen oder von diesem abwichen. Diese Annahme wird durch die Eingabe des Anmelders nicht in Frage gestellt.

3 Die Ausführungen des Anmelders zu der Möglichkeit einer Vorführung eines Modells der erfindungsgemäßen Vorrichtung und zur Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sind ebenfalls nicht geeignet, die Gründe des Senatsbeschlusses vom 10. Juli 2018 zu entkräften.

4 Eine verzögerte Bearbeitung der Anmeldung durch das Patentamt ist für die Frage, ob dem Anmelder Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu gewähren ist, ohne Bedeutung.

Meier-Beck Grabinski Hoffmann

Deichfuß Kober-Dehm

Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.01.2018 - 19 W(pat) 20/16 -