Rechtsprechung / BGH / 12. Zivilsenat / 2017

BGH Beschluss vom 04.10.2017 – XII ZB 509/15

12. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2017:041017BXIIZB509.15.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 509/15

vom

4. Oktober 2017

in der Familiensache

ECLI:DE:BGH:2017:041017BXIIZB509.15.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Guhling und die Richterin Dr. Krüger

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 5. Juli 2017 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gründe§

1 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vor. Zwar ist die in ihrem Schriftsatz vom 2. Juni 2017 (unter 3) enthaltene - hilfsweise erfolgte - Argumentation, dass die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde als Ergänzung des angefochtenen Beschlusses ausnahmsweise zulässig sei, weil die ursprüngliche Nichtzulassung eine willkürliche Verletzung von Verfahrensgrundrechten darstelle, in der Begründung des Senatsbeschlusses vom 5. Juli 2017 nicht ausdrücklich behandelt worden. Für eine willkürliche Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch das Oberlandesgericht fehlten indessen jegliche Anhaltspunkte. Da in der Begründung des Senatsbeschlusses (S. 6) zudem darauf hingewiesen worden ist, dass sich aus dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts wie auch aus dem vorausgegangenen Hinweisbeschluss kein Zulassungsgrund ergab,

bedurfte es insoweit keiner weiteren Begründung, weil schon daraus ersichtlich war, dass eine willkürliche Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen konnte.

Dose Klinkhammer Günter

Guhling Krüger

Vorinstanzen: AG Wetter, Entscheidung vom 10.03.2015 - 5 F 395/14 - OLG Hamm, Entscheidung vom 06.08.2015 - II-4 UF 81/15 -