Rechtsprechung / BGH / 3. Zivilsenat / 2017

BGH Beschluss vom 20.07.2017 – III ZR 63/17

3. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2017:200717BIIIZR63.17.1

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 63/17 vom

20. Juli 2017

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2017:200717BIIIZR63.17.1

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Pohl und Dr. Arend

beschlossen:

Der als Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 zu wertende Antrag der Klägerin „auf Gewährung des rechtlichen Gehörs“ vom 13. Juli 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, soweit er sich auf die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde in dem vorgenannten Beschluss bezieht, und als unbegründet zurückgewiesen, soweit er sich auf die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts bezieht.

Gründe§

1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig, soweit sie sich auf die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in dem Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 bezieht, da sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie wäre im Übrigen auch unbegründet. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet, soweit sie sich auf die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts bezieht. Der Senat hat auch insoweit in seiner Entscheidung das Vorbringen der Klägerin vollständig berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet.

Auch als etwaige Gegenvorstellung hätte die Eingabe der Klägerin keinen Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin gibt keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage abweichend zu beurteilen.

2 Die Klägerin kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.

Herrmann Reiter Liebert

Pohl Arend

Vorinstanzen:

LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 27.02.2015 - 3 O 27/13 -

OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 09.01.2017 - 6 U 12/15 -