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BGH Beschluss vom 20.03.2017 – IV ZR 211/16

4. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2017:200317BIVZR211.16.0

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IV ZR 211/16 vom

20. März 2017

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2017:200317BIVZR211.16.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann

am 20. März 2017

beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Juli 2016 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6.589,37 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorli egen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat d ie Parteien mit Beschluss vom 6. Februar 2017 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend B ezug genommen.

2 Das Schreiben des Klägervertreters vom 16. März 2017, in dem insbesondere auf die Seiten 9/10 der Revisionsbegründung verwiesen wird, gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.

3 Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss näher ausgeführt hat, wäre es d. VN wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells auf eine Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen. Die Frage einer möglichen Vo rlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in einem Fall, i n dem kein widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht.

4 Entgegen der Ansicht der Revision sind die Maßstäbe für die B erücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (siehe im Einzelnen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 41 f.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. März 2015

- 1 BvR 3280/14, juris Rn. 31 ff. m.w.N.); die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil aaO; vgl. auch BVerfG aaO).

Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann

Dr. Brockmöller Dr. Bußmann

Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 09.03.2016 - 26 O 409/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 15.07.2016 - 20 U 64/16 -