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BGH Beschluss vom 26.10.2016 – 5 AR (VS) 44/16

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2016:261016B5AR.VS.44.16.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 AR (Vs) 44/16

vom 26. Oktober 2016 in der Justizverwaltungsstreitsache gegen

wegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG

ECLI:DE:BGH:2016:261016B5AR.VS.44.16.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider als Einzelrichterin am 26. Oktober 2016 beschlossen:

Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz vom 5. September 2016 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

1 Die als Erinnerung (§ 81 Abs. 1 GNotKG) gegen den Kostenansatz vom 5. September 2016 zu wertende „Beschwerde“ der Antragstellerin ist unbegründet. Der Senat hat mit Beschluss vom 2. August 2016 ihre Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Mai 2016 als unzulässig verworfen und der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Damit ist das Rechtsbeschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Kostenansatz ist sachlich und rechnerisch richtig.

2 Es wird darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Schneider