Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2016

BGH Beschluss vom 16.06.2016 – 3 StR 1/16

3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2016:160616B3STR1.16.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 1/16 vom 16. Juni 2016 in der Strafsache gegen

wegen Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz

hier: sofortige Beschwerde des Nebenbeteiligten

ECLI:DE:BGH:2016:160616B3STR1.16.0

Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Nebenbeteiligten gegen die im Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 12. August 2015 enthaltene Kostenentscheidung ist das Oberlandesgericht Jena berufen.

Gründe§

1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen mehrerer Straftaten und einer Ordnungswidrigkeit nach dem Außenwirtschaftsgesetz zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie einer Geldbuße von 5.000 € verurteilt und den Verfall von Wertersatz in das Vermögen der von ihm geführten GmbH angeordnet. Von einer Überbürdung der notwendigen Auslagen des nebenbeteiligten Insolvenzverwalters der GmbH auf den Angeklagten hat es abgesehen.

2 Gegen die Anordnung des Verfalls und die Entscheidung zu den die Nebenbeteiligung betreffenden notwendigen Auslagen hat der Nebenbeteiligte Rechtsmittel eingelegt. Nachdem dieser die Revision gegen die Verfallsanordnung zwischenzeitlich zurückgenommen hat, fehlt dem Senat als Revisionsgericht die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die von dem Nebenbeteiligten weiter betriebene sofortige Beschwerde, mit der er sich gegen die unter-

bliebene Auferlegung seiner Auslagen auf den Angeklagten wendet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253). Die Sache ist deshalb an das zuständige Oberlandesgericht Jena abzugeben.

Becker Mayer Gericke

Spaniol RiBGH Dr. Tiemann befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker