Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2016

BGH Beschluss vom 01.06.2016 – I ZR 101/15

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2016:010616BIZR101.15.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 101/15

vom

1. Juni 2016

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2016:010616BIZR101.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

beschlossen:

Der Beschluss des Senats vom 9. März 2016 über die Stellung einer weiteren Prozesskostensicherheit in Höhe von 7.000 € wird aufgehoben.

Der Antrag auf Erhöhung der Prozesskostensicherheit vom 19. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1 I. Mit Beschluss vom 9. März 2016 hat der Senat der Klägerin gemäß § 112 Abs. 2 Satz 2 ZPO aufgegeben, eine weitere Prozesskostensicherheit in Höhe von 7.000 € zu stellen. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2016 hat die Klägerin beantragt, diesen Beschluss im Hinblick auf eine von ihr unstreitig geleistete Zahlung auf die Prozesskosten in Höhe von 9.358,03 € dahin abzuändern, dass keine weitere Prozesskostensicherheit zu leisten ist.

2 II. Der Beschluss vom 9. März 2016 ist aufzuheben und der Antrag der Beklagten auf Stellung einer weiteren Prozesskostensicherheit ist zurückzuweisen, weil im Hinblick auf die bereits geleistete Prozesskostensicherheit in Höhe von 16.000 € und die unstreitig geleistete Zahlung in Höhe von 9.358,03 € kein

weiteres Sicherungsbedürfnis besteht. Erweist sich die zunächst angeordnete Sicherheit als zu hoch, kann der Kläger analog § 112 Abs. 3 ZPO Herabsetzung der Sicherheit verlangen (vgl. Schulz in MünchKomm./ZPO, 4. Aufl., § 112 Rn. 14). Entsprechend ist die Anordnung einer weiteren Sicherheitsleistung, die sich als überhöht erweist, aufzuheben.

Büscher Schaffert Kirchhoff

Koch Feddersen

Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 04.10.2011 - 312 O 558/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.03.2015 - 5 U 230/11 -