Rechtsprechung / BGH / 4. Zivilsenat / 2016

BGH Urteil vom 24.02.2016 – IV ZR 142/15

4. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2016:240216UIVZR142.15.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 12.608,52 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-24/iv-zr-142-15#rd_1

Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer kapitalbildenden Lebensversicherung.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-24/iv-zr-142-15#rd_2

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. August 1996 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. D. VN zahlte in der Folge die Versicherungsprämien. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 erklärte sie u.a. den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung des Versicherungsvertrages und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 6. Juni 2011 erklärte d. VN erneut den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-24/iv-zr-142-15#rd_3

Mit der Klage verlangt d. VN soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse - Rückzahlung aller geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-24/iv-zr-142-15#rd_4

Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil sie nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-24/iv-zr-142-15#rd_5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe§

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-24/iv-zr-142-15#rd_6

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-24/iv-zr-142-15#rd_7

I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen, denn der Versicherer habe ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung. Mit der Geldendmachung bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsansprüche verstoße die Klägerin nach jahrelanger Vertragsdurchführung gegen das Prinzip von Treu und Glauben.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-24/iv-zr-142-15#rd_8

II. Die Revision ist begründet.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-24/iv-zr-142-15#rd_9

1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung versagt werden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-24/iv-zr-142-15#rd_10

a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-24/iv-zr-142-15#rd_11

aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Die Widerspruchsbelehrung in dem maßgeblichen Policenbegleitschreiben genügt den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-24/iv-zr-142-15#rd_12

Anders als das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen, genügt die Widerspruchsbelehrung in dem Übersendungsschreiben inhaltlich nicht den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., denn sie knüpft den Fristbeginn nur an den "Zugang dieses Briefes", nicht aber in unmissverständlicher Weise auch an den Erhalt des Versicherungsscheins, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - I ZR 73/91, BGHZ 121, 52, 57 unter II 3).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-24/iv-zr-142-15#rd_13

Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-24/iv-zr-142-15#rd_14

Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-24/iv-zr-142-15#rd_15

bb) Die hilfsweise Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-24/iv-zr-142-15#rd_16

cc) D. VN hat das Recht zum Wiederspruch hier auch nicht verwirkt. Es fehlt jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Versicherer schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er d. VN keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-24/iv-zr-142-15#rd_17

b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-24/iv-zr-142-15#rd_18

2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.; vgl. auch Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-24/iv-zr-142-15#rd_19

Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteile vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46 und vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 41 ff.).

Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski

Lehmann Dr. Brockmöller