Rechtsprechung / BGH / 6. Zivilsenat / 2016
BGH Beschluss vom 23.02.2016 – VI ZR 86/14
6. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2016:230216BVIZR86.14.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 86/14 vom
23. Februar 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:230216BVIZR86.14.0
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr sowie die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Januar 2014 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 50.110,22 €
Gründe§
1 Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Rechtsverfolgung ist aussichtslos. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2014 - VI ZR 325/13, juris Rn. 1 und BGH, Beschluss vom 3. Juli 2013 - XII ZR 122/12, juris Rn. 7).
2 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Klägers als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis zum 27. Oktober 2014 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.
Galke Wellner Stöhr
Oehler Roloff
Vorinstanzen: LG Memmingen, Entscheidung vom 07.03.2013 - 2 O 171/05 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 24.01.2014 - 24 U 1556/13 -