Rechtsprechung / BGH / 4. Zivilsenat / 2015

BGH Urteil vom 14.10.2015 – IV ZR 211/14

4. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6.711,53 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-14/iv-zr-211-14#rd_1

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer kapitalbildenden Lebensversicherung.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-14/iv-zr-211-14#rd_2

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. August 2001 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-14/iv-zr-211-14#rd_3

D. VN zahlte von August 2001 bis Juni 2010 Prämien in Höhe von insgesamt 12.696,53 €. Mit Schreiben vom 26. Mai 2010 kündigte d. VN den Vertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom September 2010 erklärte d. VN den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-14/iv-zr-211-14#rd_4

Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 6.711,53 €.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-14/iv-zr-211-14#rd_5

Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil d. VN nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt wurde und das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-14/iv-zr-211-14#rd_6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe§

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-14/iv-zr-211-14#rd_7

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-14/iv-zr-211-14#rd_8

I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe zwar nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie endgültig wirksam geworden.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-14/iv-zr-211-14#rd_9

II. Die Revision ist begründet.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-14/iv-zr-211-14#rd_10

1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung versagt werden.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-14/iv-zr-211-14#rd_11

a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-14/iv-zr-211-14#rd_12

aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revisionserwiderung - nicht ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Die im Versicherungsschein enthaltene Belehrung ist inhaltlich fehlerhaft, weil danach der Widerspruch "schriftlich" zu erheben ist. Mit Wirkung zum 1. August 2001 wurde § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I, 1542) dahin geändert, dass der Widerspruch in "Textform" erfolgen kann. Die Textform stellt eine Erleichterung gegenüber der Schriftform dar. Es bedarf nicht mehr der traditionellen Schriftform, sondern eine Verkörperung in "Textform" ist ausreichend, d.h. es genügt, wenn die Erklärung in Textform lesbar gemacht werden kann (vgl. Senatsurteile vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 11; 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24 und IV ZR 112/14, juris Rn. 12). Die beiden Begriffe sind entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht deckungsgleich.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-14/iv-zr-211-14#rd_13

Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-14/iv-zr-211-14#rd_14

Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-14/iv-zr-211-14#rd_15

bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-14/iv-zr-211-14#rd_16

b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-14/iv-zr-211-14#rd_17

2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.; vgl. auch Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 35 ff. und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 33 ff.).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-14/iv-zr-211-14#rd_18

Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).

Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski

Lehmann Dr. Brockmöller