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BGH Beschluss vom 02.03.2015 – V ZR 219/13

5. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 219/13

vom

2. März 2015

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Göbel

beschlossen:

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2014 werden als unzulässig verworfen.

Gründe§

I.

1 Der Senat hat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angegriffenen Berufungsurteil mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 12. Dezember 2014 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit einer Anhörungsrüge und einer Gegenvorstellung.

II.

2 Die erneute Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung sind unzulässig.

3 Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO als unzulässig verwerfende oder als unbegründet zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Das Verfahren vor dem ordentlichen Gericht ist daher mit dem ablehnenden Beschluss beendet. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann weder mit einer erneuten Anhörungsrüge noch über den Umweg einer Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2012 – V ZR 8/10, juris; BayVerfGH, NJW-RR 2011, 430; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 321a Rn. 19).

Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner

Weinland Göbel

Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 31.05.2011 - 7 O 1292/04 - OLG Dresden, Entscheidung vom 24.07.2013 - 9 U 1001/11 -