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BGH Beschluss vom 11.02.2015 – 5 StR 390/11

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 390/11

vom 11. Februar 2015 in der Strafsache gegen

wegen Mordes

hier: Anhörungsrüge beziehungsweise Gegenvorstellung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2015 beschlossen:

Die Anhörungsrügen des Verurteilten vom 18. November 2014 und 16. Januar 2015 gegen die Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 2011, 30. November 2011 und 10. Januar 2012 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

1 Die vom Verurteilten so bezeichneten Anhörungsrügen sind unbegründet. Der Senat nimmt auch unter dem Gesichtspunkt der Gegenvorstellung Bezug auf seine Beschlüsse vom 30. November 2011 und 10. Januar 2012.

Sander Schneider Dölp

König Berger