Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2014

BGH Beschluss vom 07.01.2014 – 1 StR 200/13

1. Strafsenat

StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 200/13

vom

7. Januar 2014

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

2

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2014 beschlossen:

Der Senatsbeschluss vom 29. November 2013 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens in den Gründen unter 1.d(2)(a) dahingehend berichtigt, dass die Worte „unzulässiger Protokollierung“ durch „unzulänglicher Protokollierung“ ersetzt werden.

Raum Wahl Jäger Radtke Mosbacher