Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2013

BGH Beschluss vom 20.08.2013 – 5 ARs 34/13

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen

Tenor§

Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zu.

Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-08-20/5-ars-34-13#rd_1

Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-08-20/5-ars-34-13#rd_2

„Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus.“

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-08-20/5-ars-34-13#rd_3

Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-08-20/5-ars-34-13#rd_4

Der 5. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und hält an entgegenstehender eigener Rechtsprechung nicht fest.

Basdorf Dölp König

Berger Bellay