Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2013
BGH Beschluss vom 20.08.2013 – 5 ARs 34/13
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Tenor§
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zu.
Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.
Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-08-20/5-ars-34-13#rd_1
Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-08-20/5-ars-34-13#rd_2
„Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus.“
3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-08-20/5-ars-34-13#rd_3
Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-08-20/5-ars-34-13#rd_4
Der 5. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und hält an entgegenstehender eigener Rechtsprechung nicht fest.
Basdorf Dölp König
Berger Bellay