Rechtsprechung / BGH / 8. Zivilsenat / 2013
BGH Beschluss vom 05.03.2013 – VIII ZB 23/12
8. Zivilsenat
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 23/12 vom
5. März 2013
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider und die Richterin Dr. Fetzer
beschlossen:
Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2012 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780012119127 - zu behandelnde Eingabe der Beklagten wird zurückgewiesen.
Gründe§
2 So verhält es sich hier. Die Beklagte zieht die Höhe der gegen sie - nach KV-Nr. 1820 der Anlage 1 zum GKG zutreffend - erhobenen Gebühr nicht in Zweifel. Mit ihrem Einwand, die Kosten würden dem Grunde nach zu Unrecht erhoben, weil sie die Rechtsbeschwerde mit Schreiben vom 11. Mai 2012 zurückgenommen habe, kann die Beklagte im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden. Abgesehen davon ist die Kostengrundentscheidung zu Recht ergangen, weil die von der Beklagten unzulässig erhobene Rechtsbeschwerde im Zeitpunkt des Erlasses des Verwerfungsbeschlusses (15. Mai 2012) trotz vorherigen zweifachen Hinweises an die Beklagte von ihr noch nicht zurückgenommen worden war. Die spätere Rücknahme der Rechtsbeschwerde vermag
an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 15. Mai 2012 nichts mehr zu ändern.
Ball Dr. Frellesen Dr. Milger
Dr. Schneider Dr. Fetzer
Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.01.2012 - 6 S 143/11 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 26.03.2012 - 22 W 11/12 -