Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2012

BGH Beschluss vom 18.12.2012 – 2 StR 122/12

2. Strafsenat

StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 122/12 vom 18. Dezember 2012 in der Strafsache gegen

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2012 beschlossen:

Das gegen die Richter Becker, Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Dr. Eschelbach und Dr. Ott gerichtete Befangenheitsgesuch wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe§

1 Der Ablehnungsantrag vom 10. Juli 2012 ist darauf gestützt, dass ein von den abgelehnten Richtern gefasster Beschluss über ein früheres, gegen andere Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch am 4. Juli 2012 entschieden haben, obgleich dem Angeklagten eine Frist zur Stellungnahme zu dienstlichen Erklärungen bis zum 6. Juli 2012 eingeräumt war.

2 Das zulässige Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Die abgelehnten Richter haben dienstlich erklärt, dass sie versehentlich und in Unkenntnis der noch laufenden Äußerungsfrist entschieden haben. Anhaltspunkte, dass dies nicht zutreffen könnte, sind nicht ersichtlich. Aus der bloßen versehentlichen vorzeitigen Entscheidung ergibt sich für einen vernünftigen Angeklagten kein

Anhaltspunkt dafür, dass die Richter ihm nicht unvoreingenommen gegenüberstehen.

Fischer Cierniak Mutzbauer

Berger Quentin