Rechtsprechung / BGH / 7. Zivilsenat / 2012
BGH Beschluss vom 06.12.2012 – VII ZR 65/10
7. Zivilsenat
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 65/10
vom
6. Dezember 2012
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Halfmeier, Prof. Leupertz und Dr. Kartzke
beschlossen:
Die Kostenentscheidung im Urteil des Senats vom 28. Juli 2011 wird gemäß § 319 ZPO dahingehend klargestellt, dass die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird.
Gründe§
1 Mit der möglicherweise missverständlichen Formulierung, dass das Berufungsgericht über die "gesamten Kosten" des Revisionsverfahrens entscheiden solle, wollte der Senat zum Ausdruck bringen, dass auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde getroffen wer-
den sollte. Dementsprechend hat der Senat auch nicht selbst gesondert über diese Kosten entschieden.
Kniffka Safari Chabestari Halfmeier
Leupertz Kartzke
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 22.02.2008 - 8 O 116/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 16.03.2010 - 7 U 53/08 -