Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2012
BGH Beschluss vom 07.11.2012 – 2 StR 25/12
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 25/12
vom
7. November 2012
in der Strafsache
gegen
1. 2. 3.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. November 2012 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. August 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Durch die Prüfung des Besetzungseinwands sowie die Entscheidungen über die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit und die dienstlichen Erklärungen des Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl vom
31. Mai, 12. und 26. Juni 2012 ist das Revisionsverfahren nicht rechtsstaatswidrig verzögert worden. Für eine Kompensation ist daher kein Raum.
Becker Appl Schmitt
Berger Eschelbach