Rechtsprechung / BGH / Senat für Anwaltssachen / 2012

BGH Beschluss vom 02.11.2012 – AnwSt (B) 7/12

Senat für Anwaltssachen

BerufsrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 7/12

vom

2. November 2012

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

gegen

wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr. Hauger

am 2. November 2012 einstimmig gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO beschlossen:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

2 Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden.

3 In der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Es ist weder eine materiell-rechtliche noch eine verfahrensrechtliche Frage von grundsätzlicher

Bedeutung konkretisiert. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Sein Vortrag erschöpft sich in der Behauptung falscher Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall.

Tolksdorf Roggenbuck Seiters

Wüllrich Hauger

Vorinstanzen: Anwaltsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 28.04.2011 - 3 EV 450/10 - AGH Düsseldorf, Entscheidung vom 03.02.2012 - 2 AGH 13/11 -