Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2012

BGH Beschluss vom 18.10.2012 – V ZR 204/11

5. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 204/11 vom

18. Oktober 2012

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:

Das Urteil vom 13. Juli 2012 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:

In Rn. 3 muss es richtig lauten:

Mit der zugelassenen Revision möchten die Beklagten eine Wiedereinsetzung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

In Rn. 11 muss es richtig lauten:

Damit fehlt es schon an einer tatsächlichen Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob den Beklagten ein Zustimmungsanspruch zusteht.

Stresemann Schmidt-Räntsch Roth

Brückner Weinland

Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 12.11.2010 - 204 C 74/10 - LG Köln, Entscheidung vom 11.08.2011 - 29 S 285/10 -