Rechtsprechung / BGH / 11. Zivilsenat / 2012

BGH Beschluss vom 14.08.2012 – XI ZR 155/12

11. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 155/12

vom

14. August 2012

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers sowie die Richter Dr. Grüneberg, Maihold, Dr. Matthias und Pamp

beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß § 78b ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe§

1 Voraussetzung für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO ist unter anderem, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 22. August 2011 - IV ZR 77/11, juris Rn. 5 mwN). Daran fehlt es, wenn die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt gefunden, dieser jedoch das Mandat niedergelegt hat und die Partei die Gründe dafür nicht mitteilt (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - I ZR 98/11, juris Rn. 3). So ist es hier.

2 Der Kläger hat zunächst die Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof S. beauftragt. Diese haben in seinem Namen Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts eingelegt

und Verlängerung der Begründungsfrist beantragt. Vor Ablauf der verlängerten Frist haben sie mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten. Die Gründe dafür hat der Kläger nicht dargelegt.

Wiechers Grüneberg Maihold

Matthias Pamp

Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 23.11.2010 - 14 O 346/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 08.03.2012 - I-34 U 6/11 -