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BGH Beschluss vom 25.07.2012 – 2 StR 509/10

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 509/10

vom 25. Juli 2012 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat hat am 25. Juli 2012 beschlossen:

Das Rubrum des Urteils des Senats vom 22. Dezember 2011 wird dahin berichtigt, dass die Verteidiger des Angeklagten S. K. , Rechtsanwalt K. und Rechtsanwalt L. , auch an der Verhandlung der Sache am 14. Dezember 2011 teilgenommen haben.

Fischer Appl Schmitt

Berger Eschelbach