Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2012

BGH Beschluss vom 28.03.2012 – V ZB 254/11

5. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 254/11

vom

28. März 2012

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Das als „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 5. September 2011 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Zur Begründung wird auf das Schreiben der Rechtspflegerin vom 5. Dezember 2011 Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Obwohl der Prozessbevollmächtigte der Beklagten das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt und trotz entsprechendem Hinweis daran festgehalten und auf einer Entscheidung bestanden hat, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Beklagten gegen ihren Prozessbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen: OLG Rostock, Entscheidung vom 05.09.2011 - 3 W 138/11 -