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BGH Beschluss vom 08.03.2012 – V ZB 207/10

5. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 207/10 vom

8. März 2012

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 1 gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde im Senatsbeschluss vom 7. April 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1 Die Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluss des Senats ist zwar zulässig, da rechtzeitig innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 99/07, Rn. 3, juris), aber in der Sache unbegründet. Der Gegenstandswert der Zuschlagsbeschwerde ist in dem Beschluss richtig nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG bemessen worden (vgl.

Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - V ZB 168/05, AGS 2007, 99), dessen Aufhebung die Beteiligte zu 1 (Schuldnerin) beantragt hat.

Krüger Stresemann Czub

Brückner Weinland

Vorinstanzen: AG Gießen, Entscheidung vom 01.04.2010 - 42 K 158/07 - LG Gießen, Entscheidung vom 21.07.2010 - 7 T 160/10 -