Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2012
BGH Beschluss vom 23.01.2012 – IX ZB 229/09
9. Zivilsenat
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 229/09
vom
23. Januar 2012
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 23. Januar 2012 beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2011 wird wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) von Amts wegen in den Gründen unter 2. d) dahingehend berichtigt, dass es anstatt .… Mit Recht durfte das Beschwerdegericht berücksichtigen, dass die Regelvergütung sich wegen des vom Verwalter während des Insolvenzverfahrens ererbten, seine Verbindlichkeiten mehrfach übersteigenden Vermögens in einem Maße erhöht hat, das zu der angefallenen Arbeit nicht annähernd im Verhältnis stand …. richtig .... Mit Recht durfte das Beschwerdegericht berücksichtigen, dass die Regelvergütung sich wegen des vom Schuldner während des Insolvenzverfahrens ererbten, seine Verbindlichkeiten mehrfach
übersteigenden Vermögens in einem Maße erhöht hat, das zu der angefallenen Arbeit nicht annähernd im Verhältnis stand …. lauten muss.
Kayser Vill Lohmann
Pape Möhring
Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 09.08.2005 - 97 IN 151/04 - LG Bonn, Entscheidung vom 12.10.2009 - 6 T 271/05 -