Rechtsprechung / BGH / 6. Zivilsenat / 2011

BGH Beschluss vom 19.09.2011 – VI ZR 262/09

6. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 262/09

vom

19. September 2011

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom 21. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe§

1 Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 21. Juni 2011 verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

2 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar

2005 - III ZR 262/04, NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat bei seiner Entscheidung das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Galke Zoll Diederichsen

Pauge von Pentz

Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 14.01.2009 - 28 O 511/08 - OLG Köln, Entscheidung vom 28.07.2009 - 15 U 37/09 -