Rechtsprechung / BGH / 8. Zivilsenat / 2011

BGH Beschluss vom 17.08.2011 – VIII ZR 96/11

8. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-08-17/viii-zr-96-11#rd_1

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen ein zur Beheizung eines einzelnen Zimmers dienender Außenwandgasofen von der Größe einer mobilen Elektroheizung mit dem Einbau wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, ist nicht grundsätzlicher Natur. Auch im Übrigen wirft der vorliegende Rechtsstreit keine Rechtsfragen auf, denen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-08-17/viii-zr-96-11#rd_2

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Vorinstanzen haben eine Instandhaltungspflicht der in das Mietverhältnis als Vermieterin eingetretenen Beklagten für den Außenwandgasofen verneint, weil die Klägerin den Beweis dafür, dass dieser vermieterseits eingebaut wurde und deshalb zur Ausstattung der Mietsache gehörte, nicht hat führen können. Einen Rechtsfehler dieser tatrichterlichen Würdigung zeigt die Revision nicht auf. Soweit die Revision darauf hinweist, dass die Klägerin nach Aussage der als Zeugin vernommenen Mutter der Parteien zahlreiche Arbeiten in der Wohnung durchgeführt habe und deshalb nur Nebenkosten zu zahlen habe, ergibt sich daraus nichts für die Annahme, dass die Vermieterin nach dem Mietvertrag die Instandhaltungspflicht für den streitigen Außenwandgasofen treffen sollte.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-08-17/viii-zr-96-11#rd_3

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball Dr. Milger Dr. Achilles

Dr. Schneider Dr. Fetzer

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.