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BGH Beschluss vom 04.05.2011 – IV ZB 7/11

4. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IV ZB 7/11 vom

4. Mai 2011

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller

am 4. Mai 2011

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 30. März 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Ablehnungsgesuch des Klägers wird verworfen.

Gründe§

1 Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegenüber dem Senatsbeschluss vom 30. März 2010 ist jedenfalls unbegründet, da der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Er hat die von ihm geltend gemachten Gesichtspunkte vielmehr umfassend geprüft, für nicht durchgreifend erachtet und die die Entscheidung tragende Erwägung mitgeteilt.

2 Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Gründe für eine Befangenheit sind weder ersichtlich, noch hat der Kläger solche auch nur in Ansätzen vorgetragen. Daher kann der Senat darüber auch unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden (vgl. BGH, Be-

schluss vom 31. August 2005 - XII ZB 159/05, FamRZ 2005, 1826 unter 1).

3 Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht beschieden.

Dr. Kessal-Wulf Wendt Dr. Karczewski

Lehmann Dr. Brockmöller

Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 22.11.2010 - 1 T 59/10 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.01.2011 - 16 W 124/10 -