Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2011
BGH Beschluss vom 05.04.2011 – V ZB 280/10
5. Zivilsenat
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 280/10
vom
5. April 2011
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub und die Richterin Weinland
beschlossen:
Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 24. Februar 2011 wird zwischen dem zweiten und dritten Absatz um den folgenden Absatz ergänzt:
"Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Schuldner".
Gründe§
1 In dem Tenor des Senatsbeschlusses vom 24. Februar 2011 ist kein Ausspruch über die Kostentragungspflicht enthalten, obwohl der Senat nach den Ausführungen unter IV. der Beschlussgründe eine Kostenentscheidung
getroffen hat. Der Beschlusstenor ist deshalb nach § 319 Abs. 1 ZPO entsprechend zu ergänzen.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Czub Weinland
Vorinstanzen: AG Siegburg, Entscheidung vom 15.07.2010 - 37 M 102/10 - LG Bonn, Entscheidung vom 15.10.2010 - 6 T 223/10 -