Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2011

BGH Beschluss vom 15.03.2011 – 1 StR 581/09

1. Strafsenat

StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 581/09 vom 15. März 2011 in der Strafsache gegen

wegen bandenmäßiger Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2011 beschlossen:

Das Urteil des Senats vom 2. November 2010 in dieser Sache enthält ein offensichtliches Fassungsversehen. Die Ausführungen auf Seite 25 unter Rz. 69 werden dahin berichtigt, dass im ersten Satz dieses Abschnitts an die Stelle des Wortes „Vermeidbarkeit“ das Wort „Unvermeidbarkeit“ und im zweiten Satz an die Stelle des Wortes „diese“ die Wörter „die Vermeidbarkeit“ treten. Diese beiden Sätze lauten somit wie folgt:

Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, da es jedenfalls - wovon auch das Landgericht zu Recht ausgegangen ist - an einer Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums fehlt. Zwar wird die Vermeidbarkeit durch die Rechtsauskunft einer verlässlichen Person in der Regel ausgeschlossen.

Nack Wahl Graf

Jäger Sander