Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2011

BGH Beschluss vom 14.03.2011 – 5 StR 109/07

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Tenor§

Auf Antrag des Wahlverteidigers I. wird für dessen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 3.400 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-03-14/5-str-109-07#rd_1

Der Angeklagte beauftragte den Antragsteller mit der Erwiderung auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15. September 2006 sowie der Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-03-14/5-str-109-07#rd_2

Auf Antrag des Wahlverteidigers war gemäß § 42 Abs. 1 RVG eine Pauschgebühr für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren festzustellen, welche aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrens in Höhe des doppelten Höchstbetrags der gesetzlichen Gebühren eines Wahlanwalts festzusetzen war.

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