Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2011
BGH Beschluss vom 27.01.2011 – V ZA 37/10
5. Zivilsenat
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 37/10
vom
27. Januar 2011
in der Abschiebungshaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner
beschlossen:
Dem Betroffenen wird für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 30. November 2010 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihm ein von ihm zu benennender am Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet.
Der Antrag auf Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe§
1 Der Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwaltes ist unbegründet. Dies kommt nach § 78b ZPO nur dann in Betracht, wenn dem Betroffenen ein Notanwalt zu bestellen ist. An diesen Voraussetzungen fehlt es aber schon deshalb, weil der Betroffene nicht dargelegt hat, dass er einen zur Vertretung bereiten Anwalt nicht finden konnte (Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2010 – V ZA 27/10, juris Rn.1).
Krüger Stresemann Czub
Roth Brückner
Vorinstanzen: AG Öhringen, Entscheidung vom 16.11.2010 - XIV 4/10 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 30.11.2010 - 1 T 547/10 Ri -