Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2010
BGH Beschluss vom 15.06.2010 – IX ZB 268/09
9. Zivilsenat
ZivilrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 268/09
vom
15. Juni 2010
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
am 15. Juni 2010 beschlossen:
Der Antrag des weiteren Beteiligten auf Ergänzung des Beschlusses vom 11. Mai 2010 wird abgelehnt.
Gründe§
1 Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht entstanden, gleichviel, ob insoweit KV-GKG 1826 oder 2364 anzuwenden ist. Sie kön-
nen deshalb auch nicht vom Beschwerdegericht einem Beteiligten auferlegt oder nach § 21 GKG niedergeschlagen werden.
Ganter Raebel Vill
Lohmann Pape
Vorinstanzen: AG Osnabrück, Entscheidung vom 20.05.2009 - 64 IN 22/07 (28) - LG Osnabrück, Entscheidung vom 02.11.2009 - 5 T 452/09 -