Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2010

BGH Beschluss vom 15.06.2010 – IX ZB 268/09

9. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 268/09

vom

15. Juni 2010

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

am 15. Juni 2010 beschlossen:

Der Antrag des weiteren Beteiligten auf Ergänzung des Beschlusses vom 11. Mai 2010 wird abgelehnt.

Gründe§

1 Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht entstanden, gleichviel, ob insoweit KV-GKG 1826 oder 2364 anzuwenden ist. Sie kön-

nen deshalb auch nicht vom Beschwerdegericht einem Beteiligten auferlegt oder nach § 21 GKG niedergeschlagen werden.

Ganter Raebel Vill

Lohmann Pape

Vorinstanzen: AG Osnabrück, Entscheidung vom 20.05.2009 - 64 IN 22/07 (28) - LG Osnabrück, Entscheidung vom 02.11.2009 - 5 T 452/09 -