Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2010
BGH Beschluss vom 08.06.2010 – IX ZR 1/08
9. Zivilsenat
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 1/08
vom
8. Juni 2010
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
am 8. Juni 2010 beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers hinsichtlich der Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp wird für unzulässig erklärt.
Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz vom 19. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe§
1 Der Senat ist in der geschäftsplanmäßigen Besetzung zur Entscheidung berufen, weil die pauschale Ablehnung sämtlicher an der Senatsentscheidung vom 18. März 2010 beteiligten Richter wegen ihrer in diesem Beschluss vertretenen Rechtsansicht missbräuchlich und daher unbeachtlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14. November 1991 - I ZB 15/91, NJW 1992, 983, 984; v. 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00, WM 2003, 847).
2 Für eine unrichtige Sachbehandlung durch den Kostenbeamten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Kostenansatz vom 19. März 2010, ausgefertigt in Form der Kostenrechnung vom 21. April 2010, erweist sich sowohl in sachlicher als auch rechnerischer Hinsicht als zutreffend.
Ganter Kayser Gehrlein
Fischer Grupp
Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.08.2002 - 2/21 O 172/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.12.2007 - 8 U 202/02 -