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BGH Beschluss vom 27.04.2010 – VI ZR 34/09

6. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 34/09

vom

27. April 2010

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richterin von Pentz

beschlossen:

Der Schriftsatz des Klägers vom 6. April 2010 gibt keinen Anlass, den Senatsbeschluss vom 16. März 2010, wonach der Streitwert für die Revisionsinstanz auf 50.000 € festgesetzt und die Revision zugelassen wird, zu ändern.

Gründe§

1 Der Senat hat die Sache im Hinblick auf die Einwendungen des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 16. März 2010 erneut beraten. Er hält an dem beanstandeten Beschluss fest. Die Argumente, die der Kläger gegen einen 20.000 € übersteigenden Streitwert vorbringt, hat der Senat bereits bei der Fassung des Ausgangsbeschlusses erwogen, aber nicht als durchschlagend angesehen. Das Bestreiten des von der Beklagten vorgetragenen und glaubhaft gemachten Aufwandes für den Fall, dass das Berufungsurteil Bestand hat, veranlasst keine Änderung. Angesichts der Bedeutung der Sache ist ein Wert von

20.000 € deutlich untersetzt. Die Zulassung der Revision ist im Hinblick auf die in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vorgetragenen Zulassungsgründe angezeigt.

Galke Zoll Wellner

Diederichsen von Pentz

Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.04.2008 - 2/3 O 90/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.12.2008 - 11 U 21/08 -