Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2010
BGH Beschluss vom 10.02.2010 – IX ZB 177/09
9. Zivilsenat
ZivilrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 177/09
vom
10. Februar 2010
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 10. Februar 2010 beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 103.880,88 € festgesetzt.
Gründe§
1 Die Festsetzung des Gegenstandswerts entspricht dem Betrag der von dem Beschwerdeführer mit dem Insolvenzantrag verfolgten Forderung. Einer ausdrücklichen Klarstellung, dass das Beschwerdegericht auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat, bedarf es nicht. Dies ergibt sich bereits aus der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom - 8200 IN 1437/08 - LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 15.07.2009 - 11 T 3385/09 -