Rechtsprechung / BGH / X. Zivilsenat / 2009

BGH Beschluss vom 10.11.2009 – X ZR 11/06

X. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

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Leitsatz

GG Art. 103 Abs. 1 Entscheidet das Berufungsgericht den Patentverletzungsstreit auf der Grundla- ge der erteilten Patentansprüche und werden diese nachfolgend durch ein Pa- tentnichtigkeitsurteil dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass beschränkende Merkmale in einen oder mehrere Patentansprüche aufgenommen werden, so ist bei Nichtzulassung der Revision der Anspruch eines wegen Patentverletzung Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, wenn es ange- sichts der Feststellungen des Tatrichters nicht entscheidungserheblich ist, ob das Patent die eine oder die andere Fassung hat.

Berichtigter Leitsatz

Produktionsrückstandsentsorgung

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Entscheidet das Berufungsgericht den Patentverletzungsstreit auf der Grundla-

ge der erteilten Patentansprüche und werden diese nachfolgend durch ein Pa-

tentnichtigkeitsurteil dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass beschränkende

Merkmale in einen oder mehrere Patentansprüche aufgenommen werden, so ist

bei Nichtzulassung der Revision der Anspruch eines wegen Patentverletzung

Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, wenn es ange-

sichts der Feststellungen des Tatrichters nicht entscheidungserheblich ist, ob

das Patent die eine oder die andere Fassung hat.

BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - X ZR 11/06 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf