Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2009

BGH Beschluss vom 17.06.2009 – 2 StR 192/09

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

17. Juni 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2009 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss

vom 3. Juni 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Schriftsatz des Beschwerdefüh-

rers vom 2. Juni 2009 wurde bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt.

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