Rechtsprechung / BGH / III. Zivilsenat / 2008
BGH Beschluss vom 30.04.2008 – III ZR 127/07
III. Zivilsenat
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
30. April 2008
in dem Rechtsstreit
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Beklagter und Beschwerdegegner,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2008 durch die Rich- ter Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi- on in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandes- gerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2007 - 13 U 62/07 - wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Be- deutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts erfordert.
Das angefochtene Urteil beruht zum Inhalt des dem Beklagten er- teilten Auftrags, zum Haftungsmaßstab und zur Bewertung der Mängel der Begutachtung weitgehend auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Soweit die Beschwerde die Ausführun- gen des Berufungsgerichts zum Haftungsmaßstab und zur Beach- tung der eigenüblichen Sorgfalt bemängelt, versteht der Senat diese ebenfalls als Ausdruck einer aus dem Inbegriff der mündli- chen Verhandlung gewonnenen - willkürfreien - Würdigung, die ih- rer Natur nach nicht zu verallgemeinern ist und insoweit die Zulas- sung der Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Recht- sprechung nicht erfordert.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra- gen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Beschwerdewert wird auf 256.768,77 € festgesetzt.
Wurm
Dörr
Herrmann
Harsdorf-Gebhardt
Hucke
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 11.03.2005 - 10 O 657/04 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 28.03.2007 - 13 U 62/05 -
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 11.03.2005 - 10 O 657/04 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 28.03.2007 - 13 U 62/05 -