Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2007

BGH Beschluss vom 06.12.2007 – 5 StR 522/07

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 6. Dezember 2007 in der Strafsache gegen

wegen versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2007 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Braunschweig vom 16. Juli 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, dass die in Belgien erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Frei- heitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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