Rechtsprechung / BGH / XII. Zivilsenat / 2006

BGH Beschluss vom 13.12.2006 – XII ZR 83/04

XII. Zivilsenat

FamilienrechtBundVolltext

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Leitsatz

RG-GebFrhV § 1 Nr. 3 Für den Bundesgerichtshof gilt die Verordnung betreffend die Gebühren in dem Verfahren vor dem Reichsgericht vom 24. Dezember 1883 (RGBl. 1884 I S. 1) fort. Von den Gerichtskosten befreit ist vor dem Bundesgerichtshof nur ein als rechtsfähiger Verein oder sonst in rechtsfähiger Form errichteter Träger von Kirchengut. Dazu gehört auch ein rechtsfähiger Verein, der Rechtsträger der Moschee einer muslimischen Glaubensgemeinde ist.

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

RG-GebFrhV § 1 Nr. 3

Für den Bundesgerichtshof gilt die Verordnung betreffend die Gebühren in dem

Verfahren vor dem Reichsgericht vom 24. Dezember 1883 (RGBl. 1884 I S. 1)

fort.

Von den Gerichtskosten befreit ist vor dem Bundesgerichtshof nur ein als

rechtsfähiger Verein oder sonst in rechtsfähiger Form errichteter Träger von

Kirchengut. Dazu gehört auch ein rechtsfähiger Verein, der Rechtsträger der

Moschee einer muslimischen Glaubensgemeinde ist.

BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZR 83/04 - Kammergericht

LG Berlin