Rechtsprechung / BGH / XII. Zivilsenat / 2006
BGH Beschluss vom 13.12.2006 – XII ZR 83/04
XII. Zivilsenat
FamilienrechtBundVolltext
Leitsatz
RG-GebFrhV § 1 Nr. 3 Für den Bundesgerichtshof gilt die Verordnung betreffend die Gebühren in dem Verfahren vor dem Reichsgericht vom 24. Dezember 1883 (RGBl. 1884 I S. 1) fort. Von den Gerichtskosten befreit ist vor dem Bundesgerichtshof nur ein als rechtsfähiger Verein oder sonst in rechtsfähiger Form errichteter Träger von Kirchengut. Dazu gehört auch ein rechtsfähiger Verein, der Rechtsträger der Moschee einer muslimischen Glaubensgemeinde ist.
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
RG-GebFrhV § 1 Nr. 3
Für den Bundesgerichtshof gilt die Verordnung betreffend die Gebühren in dem
Verfahren vor dem Reichsgericht vom 24. Dezember 1883 (RGBl. 1884 I S. 1)
fort.
Von den Gerichtskosten befreit ist vor dem Bundesgerichtshof nur ein als
rechtsfähiger Verein oder sonst in rechtsfähiger Form errichteter Träger von
Kirchengut. Dazu gehört auch ein rechtsfähiger Verein, der Rechtsträger der
Moschee einer muslimischen Glaubensgemeinde ist.
BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZR 83/04 - Kammergericht
LG Berlin