Rechtsprechung / BGH / X. Zivilsenat / 2006
BGH Entscheidung vom 23.11.2006 – X ZR 16/05
X. Zivilsenat
ZivilrechtBundVolltext
Leitsatz
BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Bg, Cl Regeln die Beförderungsbedingungen eines Verkehrsverbundes, dass ein Fahrausweis nur in Verbindung mit einer Urkunde zur Beförderung berechtigt und der Fahrausweis ungültig ist und eingezogen werden kann, wenn die Ur- kunde auf Verlangen nicht vorgezeigt wird, so sind folgende Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam: 1. Fahrgeld für eingezogene Fahrausweise wird nicht erstattet. 2. Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht bei als ungültig einge- zogenen Fahrausweisen.
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
BGHR
: nein
:
ja
BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Bg, Cl
Regeln die Beförderungsbedingungen eines Verkehrsverbundes, dass ein
Fahrausweis nur in Verbindung mit einer Urkunde zur Beförderung berechtigt
und der Fahrausweis ungültig ist und eingezogen werden kann, wenn die Ur-
kunde auf Verlangen nicht vorgezeigt wird, so sind folgende Klauseln wegen
unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam:
1. Fahrgeld für eingezogene Fahrausweise wird nicht erstattet.
2. Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht bei als ungültig einge-
zogenen Fahrausweisen.
BGH, Urt. v. 23. November 2006 - X ZR 16/05 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe