Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2006

BGH Beschluss vom 28.07.2006 – 2 ARs 228/06

2. Strafsenat

StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

28. Juli 2006

in der Bewährungssache

Az.: 24 (23) BRs 1/02 Landgericht Magdeburg

Az.: 1 Ws 650/05 Oberlandesgericht Naumburg

hier: Gegenvorstellung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2006 beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss

des Senats vom 30. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-28/2-ars-228-06#rd_1

Dem Antragsteller ist vor der Senatsentscheidung vom 30. Juni 2006

ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Sein Anliegen vom 16. Juni

2006 auf Fristverlängerung hat der Senat dadurch Rechnung getragen, dass er

mit der Entscheidung bis zum 30. Juni 2006 zugewartet hat. Die angekündigte

Stellungnahme liegt bis heute noch nicht vor.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-28/2-ars-228-06#rd_2

Dem Antrag auf Zustellung einer Abschrift des Schreibens vom 18. Mai

2006 an den Generalbundesanwalt war nicht zu entsprechen, da dieses nur die

Bitte um Stellungnahme enthält und ohne jede sachliche Aussage ist. Der Se-

nat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Umstände verwertet, zu

denen der Antragsteller nicht gehört worden ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-28/2-ars-228-06#rd_3

Im Übrigen hält der Senat die Beschwerde des Antragstellers nach wie

vor für unstatthaft.

Otten Rothfuß Fischer