Rechtsprechung / BGH / IX. Zivilsenat / 2004

BGH Beschluss vom 08.06.2004 – IX ZR 449/00

IX. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

8. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neškovi(cid:1) und Cierniak

am 8. Juni 2004

beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Karlsruhe vom 4. Oktober 2000 wird nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für den Revisionsrechtszug wird auf 136.097,90 €

(= 266.184,35 DM) festgesetzt.

Gründe§

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision

keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

1. Die Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch; von weiterer

Begründung wird insoweit abgesehen (§ 565a ZPO a.F.).

2. Die Klägerin hat ihre Pflicht verletzt, den Beklagten und seinen Mitge-

sellschafter über die entscheidende Bedeutung der Zuordnung erworbener

Grundstücke zum Umlaufvermögen für den erstrebten steuerlichen Verlustab-

zug der Grunderwerbskosten hinzuweisen.

3. Diese Pflichtverletzung war schadensursächlich; denn die Folge rich-

tiger steuerlicher Beratung der GbR hätte bei beratungsgerechtem Verhalten

nur sein können, daß der Beklagte und sein Mitgesellschafter Grundstücke,

deren alsbaldiger Verkauf nicht beabsichtigt und deren Zuordnung zum Um-

laufvermögen daher durchgreifenden Bedenken ausgesetzt war, in den

GmbH's beließen, denn hier konnte mit den Übertragungskosten (Notar,

Grundbuch, Grunderwerbsteuern) keine Vorteilserwartung durch einen soforti-

gen steuerlichen Verlustabzug des Gesamterwerbsaufwandes einschließlich

der Kaufpreiszahlung verbunden werden.

4. Der Schadensersatzanspruch ist nicht nach § 68 StBerG verjährt;

denn nach der Gestaltungsberatung der Klägerin sprach für die schadensge-

genständlichen Übertragungskosten im Gesamtvermögensvergleich die Renta-

bilitätsvermutung des steuerlichen Verlustabzugs bei der GbR. Das Risiko des

Fehlschlages dieser Erwartung hat sich erst durch das Ergebnis der Betriebs-

prüfung und die nachfolgende Neufeststellung der Gewinne aus der GbR zu

einem Schaden verdichtet.

Kreft Fischer Raebel

Neškovi(cid:1) Cierniak