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BGH Beschluss vom 15.03.2004 – 1 StR 483/02

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 483/02

BESCHLUSS§

vom

15. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2004 beschlossen:

Dem Verteidiger der Angeklagten, Rechtsanwalt M.

aus R. , wird für die Revisionshauptverhandlung eine

Pauschvergütung in Höhe von 900

Gründe§

Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 4. Februar 2003 war der

Antragsteller zum Pflichtverteidiger der Angeklagten für die Revisionshaupt-

verhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichts-

hof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung

berufen (§ 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO).

Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in

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Höhe von 900

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Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der An-

tragsteller mit schwierigen Rechtsfragen zu befassen, auf die der Senat bereits

in der Terminsverfügung unter Angabe mehrerer Fundstellen von Revisions-

entscheidungen hingewiesen hatte. Die Schwierigkeit der Sache findet ihren

Ausdruck nicht zuletzt darin, daß das Revisionsverfahren mit einer umfangrei-

chen Leitsatzentscheidung abgeschlossen wurde. Die Bewilligung einer

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Pauschvergütung in Höhe von 1.625

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r-

schiene dem Senat indessen übersetzt (vgl. Bd. 8 Bl. 1567 d.A.).

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Ein etwaiger Erstattungsanspruch für die im Zusammenhang mit der

Wahrnehmung des Revisionshauptverhandlungstermins entstandenen Ausla-

gen bleibt unberührt, weil Auslagen durch die Pauschvergütung nicht mitabge-

golten werden.

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