Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2004
BGH Beschluss vom 15.03.2004 – 1 StR 483/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 483/02
BESCHLUSS§
vom
15. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2004 beschlossen:
Dem Verteidiger der Angeklagten, Rechtsanwalt M.
aus R. , wird für die Revisionshauptverhandlung eine
Pauschvergütung in Höhe von 900
Gründe§
Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 4. Februar 2003 war der
Antragsteller zum Pflichtverteidiger der Angeklagten für die Revisionshaupt-
verhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichts-
hof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung
berufen (§ 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO).
Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in
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Höhe von 900
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Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der An-
tragsteller mit schwierigen Rechtsfragen zu befassen, auf die der Senat bereits
in der Terminsverfügung unter Angabe mehrerer Fundstellen von Revisions-
entscheidungen hingewiesen hatte. Die Schwierigkeit der Sache findet ihren
Ausdruck nicht zuletzt darin, daß das Revisionsverfahren mit einer umfangrei-
chen Leitsatzentscheidung abgeschlossen wurde. Die Bewilligung einer
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Pauschvergütung in Höhe von 1.625
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schiene dem Senat indessen übersetzt (vgl. Bd. 8 Bl. 1567 d.A.).
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Ein etwaiger Erstattungsanspruch für die im Zusammenhang mit der
Wahrnehmung des Revisionshauptverhandlungstermins entstandenen Ausla-
gen bleibt unberührt, weil Auslagen durch die Pauschvergütung nicht mitabge-
golten werden.
Nack Wahl Boetticher
Schluckebier Kolz