Rechtsprechung / BGH / IX. Zivilsenat / 2004

BGH Beschluss vom 13.01.2004 – IX ZR 131/00

IX. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 131/00

BESCHLUSS§

vom

13. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel,

Vill

am 13. Januar 2004

beschlossen:

Die Erinnerung des Beklagten gegen die Kostenrechnung des

Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2003

- Kassenzeichen

780031033095 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten wer-

den nicht erstattet.

Gründe§

Der gemäß § 130 Abs. 2 BRAGO, § 5 Abs. 2 GKG zulässige Rechtsbe-

helf des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die ausgezahlte Prozeßko-

stenhilfevergütung ist nach den §§ 123, 11 Abs. 1 Satz 5, §§ 26, 25 Abs. 2

BRAGO gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Die gemäß § 130 Abs. 1

BRAGO insoweit auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche des Pro-

zeßbevollmächtigten der Klägerin nach § 126 ZPO sind in dem Kostenfestset-

zungsbeschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 2003

zutreffend von der anderweitigen Kostenerstattungsschuld des Beklagten ab-

gesetzt worden. Eine doppelte Inanspruchnahme droht mithin nicht.

Kreft

Fischer

Raebel

Vill