Rechtsprechung / BGH / IX. Zivilsenat / 2004
BGH Beschluss vom 13.01.2004 – IX ZR 131/00
IX. Zivilsenat
ZivilrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 131/00
BESCHLUSS§
vom
13. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel,
Vill
am 13. Januar 2004
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen die Kostenrechnung des
Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2003
- Kassenzeichen
780031033095 - wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten wer-
den nicht erstattet.
Gründe§
Der gemäß § 130 Abs. 2 BRAGO, § 5 Abs. 2 GKG zulässige Rechtsbe-
helf des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die ausgezahlte Prozeßko-
stenhilfevergütung ist nach den §§ 123, 11 Abs. 1 Satz 5, §§ 26, 25 Abs. 2
BRAGO gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Die gemäß § 130 Abs. 1
BRAGO insoweit auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche des Pro-
zeßbevollmächtigten der Klägerin nach § 126 ZPO sind in dem Kostenfestset-
zungsbeschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 2003
zutreffend von der anderweitigen Kostenerstattungsschuld des Beklagten ab-
gesetzt worden. Eine doppelte Inanspruchnahme droht mithin nicht.
Kreft
Fischer
Raebel
Vill