Rechtsprechung / BGH / XII. Zivilsenat / 2002
BGH Beschluß vom 06.11.2002 – XII ZB 180/02
XII. Zivilsenat
FamilienrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
6. November 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina
beschlossen:
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des
25. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom
22. Oktober 2002 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzu-
lässig verworfen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erho-
ben.
Wert: 2.500
Gründe§
Das - im übrigen auch nicht formgerecht eingelegte - Rechtsmittel ist
nicht statthaft, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: der elterlichen Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO),
die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621e ZPO sind (hier: Beweisan-
ordnung und Bestellung eines Verfahrenspflegers), kein Rechtsmittel an den
Bundesgerichtshof vorgesehen ist. § 621 a ZPO verweist auf § 19 FGG und
sieht daher nur die einfache Erstbeschwerde zum Oberlandesgericht vor.
§ 621 e ZPO eröffnet in bestimmten Fällen ein befristetes Rechtsmittel nur ge-
gen Endentscheidungen. Im übrigen wäre die Entscheidung des Oberlandesge-
(cid:0)
richts auch dann nicht anfechtbar, wenn es sich um eine Endentscheidung han-
delte, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat
(§ 621 e Abs. 2 ZPO).
Ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof
ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts grundsätzlich nicht mehr statt-
haft (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002,1577 ff.).
Im übrigen gibt es keine Anzeichen dafür, daß die angefochtene Entscheidung
greifbar gesetzwidrig sein könnte.
Hahne
Weber-Monecke
Wagenitz
Ahlt
Vézina