Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2002
BGH Beschluss vom 14.06.2002 – 2 StR 157/02
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
14. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hanau vom 17. Dezember 2001 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Angesichts des Umstands, daß das Landgericht sowohl hinsichtlich der
jeweils erworbenen Rauschgiftmengen als auch hinsichtlich des Wirkstoffge-
halts mehrfach zugunsten des Angeklagten - obgleich dies hier nicht erforder-
lich war - vom geringstmöglichen Umfang ausgegangen ist, kann der Senat
ausschließen, daß bei Abzug des geringen Eigenkonsumanteils die Grenze der
nicht geringen Menge beim Handeltreiben unterschritten war.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Elf