Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2002

BGH Beschluss vom 14.06.2002 – 2 StR 157/02

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

14. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hanau vom 17. Dezember 2001 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Angesichts des Umstands, daß das Landgericht sowohl hinsichtlich der

jeweils erworbenen Rauschgiftmengen als auch hinsichtlich des Wirkstoffge-

halts mehrfach zugunsten des Angeklagten - obgleich dies hier nicht erforder-

lich war - vom geringstmöglichen Umfang ausgegangen ist, kann der Senat

ausschließen, daß bei Abzug des geringen Eigenkonsumanteils die Grenze der

nicht geringen Menge beim Handeltreiben unterschritten war.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Elf